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Abmeldung ins Ausland


Mit diesem Dienst können Abmeldungen ins Ausland gemäß § 17 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde veranlasst werden. Eine Abmeldung ins Ausland ist bis zu sieben Tage im Voraus möglich. Sofern neben der Hauptwohnung noch weitere Nebenwohnungen vorhanden sind, werden auch diese Wohnungen mit gleichem Auszugsdatum abgemeldet.